E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 99 1: Obergericht

Es handelt sich um einen Gerichtsfall, bei dem A.N. und B.N. beschuldigt werden, andere zur Misswirtschaft und Korruption angestiftet zu haben. S., Y. und andere sind ebenfalls in den Fall verwickelt. Nach einer Anhörung und dem Einreichen von Beweisen wird entschieden, dass die Beschuldigten vor das Gericht gestellt werden. A.N. und B.N. legen Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wird. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 330 CHF, die von A.N. und B.N. gemeinsam zu tragen sind. Der Richter, Herr Meylan, leitet den Fall.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 99 1

Kanton:LU
Fallnummer:11 99 1
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 99 1 vom 02.12.1999 (LU)
Datum:02.12.1999
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 4 Abs. 2 Satz 1 HG (SRL Nr. 23). Die Voraussetzung der Widerrechtlicheit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HG ist erfüllt, wenn ein Entscheid durch eine Rechtsmittelinstanz rechtskräftig aufgehoben wurde.

Schlagwörter : Entscheid; Rechtsmittel; Haftung; Rechtsmittelverfahren; Beamte; Widerrechtlichkeit; Verschulden; Beamten; Haftungsgesetz; Gemeinwesen; Schaden; Regierungsrat; Fälle; Staatshaftung; Kanton; Luzern; Verschuldenshaftung; Fällen; Rechtsanwendung; Kausal; Botschaft; Kantons; Haftungstatbestand; Behörde; Entscheide; Baubewilligung; Gemeinderates; Funktion; Sinne
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 99 1

5. - Grundlage des klägerischen Anspruchs ist unbestritten das Haftungsgesetz vom 13. September 1988 (HG, SRL Nr. 23). Nach § 4 Abs. 1 HG haftet das Gemeinwesen für den vollen Schaden, den ein Beamter einem Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügt, sofern es nicht nachweist, dass dem Beamten kein Verschulden zur Last fällt. Die Bestimmungen über die Beamten gelten auch für Mitglieder der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden sowie der Kommissionen (§ 1 Abs. 2 lit. b HG). Die Staatshaftung im Kanton Luzern erweist sich weder als reine Kausalhaftung noch als reine Verschuldenshaftung, sondern sie stellt eine Mischform dar. Bei der reinen Verschuldenshaftung des früheren Rechts haftete das Gemeinwesen nur dann, wenn der geschädigte Dritte ein Verschulden des schädigenden Beamten nachweisen konnte. Dies führte zu ungerechtfertigten Härten, wenn der Schadensverursacher nicht namentlich bekannt war und der Dritte nur wusste, dass er durch einen Beamten geschädigt worden war. Durch die im Haftungsgesetz verankerte Mittellösung wurde versucht, die Nachteile der Kausalund der reinen Verschuldenshaftung zu vermeiden und ein gerechtes, praktikables System der Staatshaftung zu verwirklichen (Botschaft zum Haftungsgesetz [B 116], Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, 3. Heft 1986, S. 685).

5.1. Vom allgemeinen Haftungstatbestand gemäss § 4 Abs. 1 HG wird in zwei Fällen abgewichen, namentlich im Fall der Abänderung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren. Diesen Fall regelt das Haftungsgesetz in § 4 Abs. 2 Satz 1 wie folgt:



Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der Beamte die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden.



Der Kläger leitet seinen Schadenersatzanspruch aus der Nichterteilung der Baubewilligung gemäss Entscheid des Gemeinderates X. vom 3. November 1994 ab. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern als Folge einer Verwaltungsbeschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 1996 aufsichtsrechtlich aufgehoben.

5.2. Es fragt sich, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 HG vorliegend deshalb nicht anzuwenden ist, weil der Regierungsrat den abweisenden Baubewilligungsentscheid in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Aufsichtsverfahren aufgehoben hat und nicht in seiner Funktion als Rechtsmittelinstanz im Rechtsmittelverfahren. Formell ist der Regierungsrat mangels Prozessfähigkeit des Klägers auf das Rechtsmittel nicht eingetreten, hat aber die Beschwerde als Anzeige entgegengenommen und gestützt darauf den Entscheid des Gemeinderates X. vom 3. November 1994 aufsichtsrechtlich aufgehoben (AG kläg. Bel. 2). In diesem Sinne wurde der gemeinderätliche Entscheid nicht "im Rechtsmittelverfahren geändert", sondern anlässlich eines Rechtsmittelverfahrens aufsichtsrechtlich aufgehoben. Da im aufsichtsrechtlichen Verfahren eine Rechtskontrolle durch den Regierungsrat stattgefunden hat, rechtfertigt es sich indessen, diesen Fall gleich zu behandeln, wie wenn die Rechtskontrolle im eigentlichen Rechtsmittelverfahren erfolgt wäre. Diese Schlussfolgerung dürfte den gesetzgeberischen Absichten entsprechen. Es liegt somit ein Anwendungsfall von § 4 Abs. 2 Satz 1 HG vor.

5.3. Das Amtsgericht prüfte und beurteilte den vorliegenden Sachverhalt ausschliesslich unter dem allgemeinen Haftungstatbestand von § 4 Abs. 1 HG, welcher auf Schädigungen durch sog. Realakte zugeschnitten ist. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen gemäss Privatrecht, insbesondere ist die Widerrechtlichkeit solcher Schädigungen anhand des im Privatrecht geltenden Widerrechtlichkeitsbegriffs zu beurteilen.

Demgegenüber geht der hier zur Anwendung gelangende § 4 Abs. 2 Satz 1 HG von einem anderen, eigenen Widerrechtlichkeitsbegriff aus. Bei fehlerhaften Rechtsanwendungsakten liegt die Widerrechtlichkeit in der objektiv unrichtigen Rechtsanwendung und ist durch das verfahrensabschliessende Endurteil, das einen Entscheid aufhebt, ebenso verbindlich beurteilt, wie dieses Urteil selbst als rechtmässig hinzunehmen ist (Gygi, Die Widerrechtlichkeit in der Staatshaftung, in: Mélanges André Grisel, Neuchâtel 1983, S. 429). Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, so gilt er nach der zitierten Bestimmung als rechtswidrig. Bei Anwendung der allgemeinen Regeln könnte das Gemeinwesen in all diesen Fällen für allfällige Schäden haftbar gemacht werden, sofern es nicht beweisen kann, dass diese Rechtswidrigkeit des Entscheides von den zuständigen Beamten nicht verschuldet wurde. Da diese Lösung finanziell untragbar und rechtsstaatlich systemwidrig wäre (der Rechtsschutz des Bürgers wird im Rechtsstaat durch das Rechtsmittelverfahren und nicht durch das Schadenersatzverfahren sichergestellt), beschränkt § 4 Abs. 2 Satz 1 HG die Haftung auf Fälle, in welchen die Widerrechtlichkeit (im Sinne der objektiv unrichtigen Rechtsanwendung) als solche erkannt und beabsichtigt war (Botschaft, a.a.O., S. 685). Diese - der Begrenzung der Haftung dienende - Absicht ist, im Gegensatz zum nach § 4 Abs. 1 HG vermuteten Verschulden, vom Kläger zu beweisen. Das bedeutet, dass der Kläger die Folgen einer diesbezüglichen Beweislosigkeit tragen müsste.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.